Koblenz/Mittelrhein - Eine gigantische Krankenhausfusion bahnt sich am Mittelrhein an. Was bedeutet das für die betroffenen Beschäftigten? Die RZ zitiert aus der Fusionsvereinbarung.
Da in der Belegschaft der beteiligten Kliniken verständlicher Weise intensiv über die Fusion diskutiert wird, dokumentieren wir den entsprechenden Passus aus dem paraphierten Vertragswerk über die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Bei dem folgenden Text handelt es sich um ein Originalzitat aus den Fusionsvereinbarungen, die der Rhein-Zeitung exklusiv vorliegen:
§ 8
Arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen
(1) Bis zur formellen Unterzeichnung beabsichtigen GKKM, SKM sowie die Mitarbeitervertretungen bzw. Betriebsräte Personalüberleitungsverträge bzw. Personalüberleitungstarifverträge zu verhandeln und abzuschließen.
(2) Das Gemeinschaftsunternehmen wird zukünftig als „frei gemeinnütziger-karitativer" Träger fungieren. In diesem Sinne wird das Gemeinschaftsunternehmen seine Mitgliedschaft im kommunalen Arbeitgeberverband beenden und eine Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Rheinland als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege aufrecht erhalten. Eine Anerkennung des kirchlichen Arbeitsrechtsregimes und/ oder von Aufsichts- und Eingriffsrechten des Diakonischen Werks Rheinland und/ oder der Evangelischen Kirche gegenüber dem Gemeinschaftsunternehmen gleich welcher Art wird damit nicht verbunden sein.
(3) Die derzeitigen Besitzstände aller Mitarbeiter hinsichtlich Vergütungen und sonstiger Ansprüche bleiben erhalten.
Für alle zukünftigen Mitarbeiter des Gemeinschaftsunternehmens findet der TVöD in der jeweils geltenden Fassung bzw. der Tarifvertrag Ärzte (TV-Ärzte/VKA) in der jeweils geltenden Fassung kraft Tarifgebundenheit des Gemeinschafts-unternehmens Anwendung. Das Gemeinschaftsunternehmen wird insoweit außerhalb des kirchlichen Arbeitsrechtsregimes mit den derzeitigen Tarifpartnern des GKKM Anerkennungstarifverträge über die Anerkennung des TVÖD bzw. des TV-Ärzte/VKA in der jeweils geltenden Fassung abschließen. Die Regelungen dieses Abs. (3) gehen vorstehendem Abs. (2) Satz 2 vor.
(4) Im Rahmen des § 1 und des Leitbildes des Gemeinschaftsunternehmens werden keine jetzigen oder zukünftigen Mitarbeiter wegen ihrer Herkunft, Religion oder ihrem Familienstand diskriminiert oder ausgegrenzt.
(5) Bis zur formellen Unterzeichnung werden die Vertragsparteien mit der RZVK bzw. KZVK Dortmund Verhandlungen zur besitzstandswahrenden Fortführung der Zusatzversorgung der Mitarbeiter von GKKM und SKM führen. Ziel ist eine wirtschaftliche Lösung unter Vermeidung der Gestellung von Sicherheiten und Abfindungszahlungen.
(6) Die obigen Ausführungen finden entsprechende Anwendung auf die Gesundheitszentrum Zum Heiligen Geist Boppard GmbH sowie die Medizinisches Versorgungszentrum Mittelrhein GmbH. Die obigen Ausführungen finden auf die GK Service GmbH sowie die GZ-Service am Ev. Stift Koblenz GmbH keine Anwendung. Insbesondere besteht für diese Gesellschaften keine Verpflichtung für eine tarifliche Bindung.
(7) Bis zum 31.12.2016 sind fusionsbedingte Beendigungskündigungen von Anstellungsverhältnissen, die bereits zum Verschmelzungsstichtag bestanden haben, bei dem Gemeinschaftsunternehmen ausgeschlossen.